Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen zur Sanktionslistenprüfung

Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es werden nicht mehr nur ganze Länder unter Embargo gestellt, sondern auch einzelne Personen.

Grundlegende Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zu den länderunabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 01.04. 2009, das die aktuelle Sach- und Rechtslage erläutert.

Alle Firmen unterstehen der Pflicht, die Beschränkungen eines Personenembargos einzuhalten. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine Spedition, eine Bank oder einen Dienstleister handelt.

Dieses Verbot ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und bezieht sich auf finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art. Hierunter fallen somit nicht nur Gelder oder sonstige finanzielle Werte, sondern alle Vorteile, die zur Erzielung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Insbesondere umfasst der Begriff der wirtschaftlichen Ressourcen alle Arten von Handelsgütern.

Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource ist nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt. Vielmehr wird von diesem Begriff alles erfasst, was gegen Entgelt veräußert oder überlassen werden kann.

Da die unter Embargo stehenden Personen sich frei bewegen können, ist es die Pflicht jedes Unternehmers, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß mit betreffenden Personen Handel betrieben wird.

Die EG-Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, daß gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Hinblick auf die unternehmensinterne Umsetzung der Pflicht zur Einhaltung der Verbote lassen sich daher keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Vielmehr ist dies im Interesse der spezifischen Unternehmenssituation, die flexible Lösungen erfordert. Unabhängig von der individuellen Situation des einzelnen Unternehmens ist jedoch zu beachten, daß die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.

Die dargelegten Verbote und Beschränkungen sind strafbewehrt und werden als Embargoverstoß behandelt. Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 4 und Abs. 7 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Vorsätzliche Verstöße können danach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen können Verstöße mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft werden. Der Versuch ist strafbar. Bei fahrlässigem Handeln kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Verletzung von Mitteilungspflichten wird grundsätzlich nach §§ 70 Abs. 5i und Abs. 5h AWV als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Thema Embargo